![]() |
||||||||||||
|
||||||||||||
|
||||||||||||
| Vereinsgründung | ||||||||||||
![]() |
Die Vereinsgründerinnen haben während ihrer Tätigkeit in der Wohnungslosenhilfe die Erfahrung gemacht,
dass die bestehenden Hilfeangebote auschließlich an der "Normalität", d.h. an den Bedürfnissen von Männern orientiert sind. Frauen werden marginalisiert.
1988 wurde der Verein Kemenate-Frauen-Wohnen mit dem Ziel gegründet, Raum für Frauen zu schaffen. (Kemenate = Frauengemach, aus dem lat.: caminata = Ofen, beheizbarer Raum). |
|||||||||||
| Ziele | ||||||||||||
![]() |
Frauen sind in ungleich stärkerem Maße (als Männer) gesellschaftlicher Ächtung und Diskriminierung ausgesetzt, weil sie im Gegensatz zu Männern
eher die öffentliche Moral, als die öffentliche Ordnung stören. Bedingt durch eine stärkere Anbindung an das Private kommt dem Wohnungsverlust bei Frauen eine besondere Bedeutung zu.
Wir wollen die Öffentlichkeit für die Tatsache sensibilisieren, dass Frauen mit dem Wohnungsverlust gleichzeitig einen Verlust ihres identitätsstiftenden Umfeldes erleiden.
Wir wollen über unterschiedliche Erscheinungsformen weiblicher Wohnungslosigkeit informieren . |
|||||||||||
| Konzepte-Projekte | ||||||||||||
| Wir planen und entwickeln bedarfsgerechte Angebote für wohnungslose Frauen. | ||||||||||||
|
Für Frauen in akuten Notlagen, die die bestehenden Tagesaufenthaltsstätten nicht aufsuchen, richteten wir 1992 den Kemenate Tagestreff ein. Anfänglich aus dem Innovationsfond für Modellprojekte des Senatsamtes für die Gleichstellung finanziert, ist der Tagestreff seit langem fest etabliert und wird von der Behörde für Soziales und Gesundheit (BSG) gefördert. Um die prekäre Unterbringungssituation für Frauen in Hamburg zu verbessern, erstellten wir unterschiedliche Konzepte. Aktuell arbeiten wir intensiv an der Umsetzung eines neuen Konzeptes, das wir Ihnen hier ausführlich vorstellen möchten.
|
||||||||||||
| CONTAINER-PROJEKT FÜR FRAUEN | ||||||||||||
| mit großem Bedauern teilen wir mit, dass wir das von uns konzipierte niedrigschwellige Wohnprojekt für Frauen in Hamburg in naher Zukunft nicht realisieren können, da der Stifter, mit dem wir das geplante Wohnprojekt umsetzen wollten, seine Finanzierungszusage zurückgezogen hat. Wir danken allen UnterstützerInnen für ihr Engagement. | ||||||||||||
| Und dies sind weitere Konzepte unseres Vereines: | ||||||||||||
![]() |
Für den Aufbau einer Frauenpension stellte der Verein im Verlauf der Planungen eine ABM-Kraft ein, die die Realisierung dieses
Projektes erfolgreich vorantrieb. Kurz vor Inbetriebnahme wurde die Trägerschaft aus finanzpolitischen Gründen einem anderen Anbieter übertragen. Für Frauen, die akut wohnungslos sind und sich scheuen, die bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen, haben wir ein Konzept zur kurzfristigen Unterbringung in Notwohnungen erarbeitet. Wir haben über mehrere Jahre die Trägerschaft für das Winternotprogramm für Frauen übernommen. In drei Containern, die auf dem Gelände der Fachhochschule Saarlandstrasse aufgestellt waren, konnten Frauen anonym und kostenlos übernachten. Die Betreuung der Frauen wurde im Rahmen eines Fachprojektes von Studentinnen übernommen. Wir planen, ehemals wohnungslose Frauen sowohl beim als auch nach dem Bezug einer eigenen Wohnung zu unterstützen. Erste Schritte, dieses Projekt (Unterstütztes Wohnen) in die Tat umzusetzen, sind bereits gemacht. Für Frauen, die durch institutionelle Angebote nicht erreicht werden, haben wir ein Konzept für aufsuchende Arbeit entwickelt. |
|||||||||||
| Kontakt | ||||||||||||
|
KEMENATE Tagestreff für wohnungslose Frauen Charlottenstraße 30 20257 Hamburg www.kemenate-hamburg.de Tel.: 040 - 430 49 59 E-Mail.: Kemenate-Tagestreff(at)t-online.de |
|||||||||||
| Satzung | ||||||||||||
|
|
§1 Name und Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen Kemenate Frauen Wohnen E.V.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen.
3. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
4. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, für wohnungslose und verdeckt wohnungslose Frauen, die Hilfe benötigen und bedürftig sind im Sinne des §53 Nr.1 und 2 der Abgabenverordnung , ein Angebot zu schaffen.
Weiterhin soll er das Problem der verdeckten Obdachlosigkeit von Freuen verdeutlichen und hierüber Zahlen und Fakten sammeln.
Der Satzungszweck soll durch folgendes Angebot erfüllt werden:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die besondere Vertreterin(nen) §5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Den Termin legt der Vorstand fest. 3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vorher einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. 4. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für notwendig hält. 5. Der Vorstand beruft sie schriftlich ein. Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit der Frist von einer Woche erfolgen. §6 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, den Ausschluß eines Mitgliedes und Änderungen der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen. §7 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. 2. Die Niederschrift ist von der Protokollantin und einem Mitglied zu unterzeichenen. Die Niederschrift ist aufzubewahren. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einblick in die Niederschrift zu nehmen. §8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, soweit dies in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Sie bestimmt die Revisorinnen. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie entlastet den Vorstand. Sie kann den Vorstand mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. Sie beschließt über den Haushaltsplan. Sie bestimmt Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. §9 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er wird jeweils für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Solange keine Neuwahl stattgefunden hat, bleibt der Vorstand im Amt. §10 Aufgaben des Vorstands 1. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereines. 2. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden. 3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich befugt. 4. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und müssen protokolliert werden. §11 Besondere Vertreterin 1. Für einzelne Geschäftsbereiche kann eine besondere Vertreterin berufen werden. 2. die Mitgliederversammlung oder ein von ihr beauftragter Ausschuß beruft die besondere Vertreterin und bestimmt deren Entscheidungsbefugnisse. 3. Die besondere Vertreterin legt gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem von der Mitgliederversammlung beauftragte Ausschuß Rechenschaft ab. 4. Besondere Vertreterinnen können als hauptamtliche Mitarbeiterinnen eingestellt werden. §12 Kassenrevision 1. Die Kassenrevisorinnen haben die Kassen und die Rechnungsbelege zu prüfen und jählich der Mitgliederversammlung zu berichten. 2. Sie sind jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt. 3. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden vorn der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwalt ist möglich. Die Kassenrevisorinnen müssen nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein. §13 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steruerbegüunstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., der es für Hilfen für wohnungslose Frauen bzw. für Frauen in Not einzusetzen hat. |
|||||||||||